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   AG Hamburg-St. Georg, 25.02.2022 - 980a C 29/21 WEG   

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https://dejure.org/2022,4482
AG Hamburg-St. Georg, 25.02.2022 - 980a C 29/21 WEG (https://dejure.org/2022,4482)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 25.02.2022 - 980a C 29/21 WEG (https://dejure.org/2022,4482)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 25. Februar 2022 - 980a C 29/21 WEG (https://dejure.org/2022,4482)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Beschlusskompetenz für die Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung; § 28 Abs. 2 WEG n.F.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für die Genehmigung der Jahresabrechnung

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Gnade für falsche Beschlussfassungen der Wohnungseigentümerüber "Jahresabrechnungen"

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Beschlusskompetenz mehr bezüglich der "Genehmigung der Jahresabrechnung" (IMR 2022, 194)

Papierfundstellen

  • ZMR 2021, 421
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.03.2016 - V ZR 75/15

    Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich möglich

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.02.2022 - 980a C 29/21
    Beschlüsse von Wohnungseigentümern sind objektiv-normativ " aus sich heraus " auszulegen, also ausgehend vom protokollierten Wortlaut und dem nächstliegenden Sinn der Bedeutung, ohne dass es auf die subjektiven Kenntnisse der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt (vgl. BGH, NJW 2016, 2177, 2178, Rz. 20 = ZMR 2016, 476).
  • BGH, 26.10.2018 - V ZR 328/17

    Bestehen einer gekorenen Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft für

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.02.2022 - 980a C 29/21
    Die Nichtigkeit eines Beschlusses wirkt von Gesetzes wegen (§ 23 Abs. 4 S. 1 WEG) für und gegen alle, bedarf keiner Geltendmachung und ist in jedem gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen, so dass eine klageweise Geltendmachung der Nichtigkeit daran nichts ändert; eine solche Entscheidung hat nur deklaratorische Bedeutung (BGH, NJW 2019, 1216, 1218, Rn. 21 = ZMR 2019, 358).
  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 157/98

    Widerruf der Erledigungserklärung

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.02.2022 - 980a C 29/21
    Soweit der Kläger ursprünglich beantragt hat festzustellen, dass ihm betreffend die fälligen Zahlungen auf Vor- und Nachschüsse ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Beklagten zusteht, ist dieser Antrag aufgrund seiner einseitig gebliebenen Erklärung der Erledigung der Hauptsache umzudeuten in einen - aufgrund nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierter Klageänderung zulässigen - Antrag festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist (BGH, NJW 2002, 442).
  • BGH, 05.04.2019 - V ZR 339/17

    Entziehung des Wohnungseigentums bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten eines

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.02.2022 - 980a C 29/21
    Dann ist auch die Ausübung des Klagerechts als Kernbereich elementarer Rechte der Wohnungseigentümer (vgl. BGH, ZWE 2019, 409, 411, Rn. 13 = ZMR 2019, 725) nicht nach § 242 BGB beschränkt.
  • BGH, 17.07.2003 - V ZB 11/03

    Beschwerdebefungnis der Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Entscheidung über

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.02.2022 - 980a C 29/21
    Dieser erfasst vor allem etwaige - nicht aus einer Straftat herrührende - Ersatzansprüche gegen den Verwalter, soweit sie den Wohnungseigentümern bekannt oder für sie bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren (BGH, NJW 2003, 3124, 3126 = ZMR 2003, 750).
  • BGH, 06.03.1997 - III ZR 248/95

    Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.02.2022 - 980a C 29/21
    Wird dem Verwalter Entlastung erteilt, so liegt darin ein negatives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 397 Abs. 2 BGB, also ein Verzicht der Wohnungseigentümer auf etwa bestehende Ersatzansprüche gegen den Verwalter (BGH, NJW 1997, 2106 = ZMR 1997, 308).
  • BGH, 13.10.2017 - V ZR 305/16

    Wohnungseigentumssache: Ausübungsbefugnis des Verbands für den Individualanspruch

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.02.2022 - 980a C 29/21
    Steht - wie hier - die absolute Unzuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung für einen Beschlussgegenstand in Rede und folgt daraus die Nichtigkeit eines gleichwohl gefassten Beschlusses (s. BGH, NJW 2018, 1254, Rn. 6 = ZMR 2018, 242), sind die Anforderungen an eine Begrenzung des Anfechtungsrechts nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen eines unzulässigen Rechtsmissbrauchs aber ohnehin sehr hoch - wenn nicht gar ausgeschlossen.
  • LG Saarbrücken, 04.05.2018 - 5 S 44/17

    Fälligkeit des Hausgeldanspruchs gegen einen Wohnungseigentümer:

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.02.2022 - 980a C 29/21
    Es ist aus Rechtsgründen schon fraglich, ob einem Wohnungseigentümer wegen des vorrangigen Interesses der Gemeinschaft an der Sicherung ihrer Liquidität überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wenn das Wohngeldkonto nicht als Eigenkonto des Verbandes, sondern - wie hier behauptet - als sog. offenes Treuhandkonto der Verwaltung geführt wird (dagegen AG Dortmund, ZWE 2019, 423; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 28, Rn. 307; Bartholome, a.a.O., Rn. 202; Drasdo, ZMR 2021, 98, 100; dafür LG Saarbrücken, ZWE 2018, 275; LG Hamburg, ZWE 2016, 38).
  • LG Hamburg, 28.01.2015 - 318 S 118/14

    Wohnungseigentumsverfahren: Wirksame Vertretung der Gemeinschaft durch den

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.02.2022 - 980a C 29/21
    Es ist aus Rechtsgründen schon fraglich, ob einem Wohnungseigentümer wegen des vorrangigen Interesses der Gemeinschaft an der Sicherung ihrer Liquidität überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wenn das Wohngeldkonto nicht als Eigenkonto des Verbandes, sondern - wie hier behauptet - als sog. offenes Treuhandkonto der Verwaltung geführt wird (dagegen AG Dortmund, ZWE 2019, 423; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 28, Rn. 307; Bartholome, a.a.O., Rn. 202; Drasdo, ZMR 2021, 98, 100; dafür LG Saarbrücken, ZWE 2018, 275; LG Hamburg, ZWE 2016, 38).
  • AG Dortmund, 23.05.2019 - 514 C 29/19

    Hausgeld: Wann ist es fällig und kann es bar bezahlt werden?

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.02.2022 - 980a C 29/21
    Es ist aus Rechtsgründen schon fraglich, ob einem Wohnungseigentümer wegen des vorrangigen Interesses der Gemeinschaft an der Sicherung ihrer Liquidität überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wenn das Wohngeldkonto nicht als Eigenkonto des Verbandes, sondern - wie hier behauptet - als sog. offenes Treuhandkonto der Verwaltung geführt wird (dagegen AG Dortmund, ZWE 2019, 423; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 28, Rn. 307; Bartholome, a.a.O., Rn. 202; Drasdo, ZMR 2021, 98, 100; dafür LG Saarbrücken, ZWE 2018, 275; LG Hamburg, ZWE 2016, 38).
  • AG Potsdam, 25.04.2019 - 31 C 32/18

    Erbfall eingetreten: Wie hat die Eigentümerliste bei Anfechtungsklage auszusehen?

  • BGH, 25.10.2023 - V ZB 9/23

    Genehmigung des Wirtschaftsplans meint nur Festlegen der Vorschüsse!

    Ein solcher Beschluss könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er sich trotz des Wortlauts (nur) auf die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen beschränke (vgl. LG Frankfurt a.M. ZWE 2022, 286 Rn. 8, iE aber offen gelassen; MüKoBGB/Skauradszun, 9. Aufl., § 28 WEG Rn. 5; BeckOK BGB/Hügel [1.8.2023], § 28 WEG Rn. 2; im Ausgangspunkt auch Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 10 Rn. 31 mit Hinweis auf die Möglichkeit einer Umdeutung; vgl. für Beschlussfassungen über die Jahresabrechnung auch LG Frankfurt a.M., NZM 2023, 425 Rn. 15 ff.; LG Köln, ZMR 2023, 396 Rn. 23; AG Hamburg-St. Georg, ZWE 2022, 333 Rn. 17 f.; BeckOGK/G. Herrmann, WEG [1.6.2023], § 28 Rn. 230).
  • LG Frankfurt/Main, 11.05.2023 - 13 S 85/22

    Abrechnungsbeschluss über "die Jahresabrechnung" führt zur Teilnichtigkeit

    Allerdings wird in der amtsgerichtlichen Rechtsprechung weitgehend bei einer derartigen Beschlussfassung von einer fehlenden Beschlusskompetenz ausgegangen (AG Mettmann ZMR 2021, 687, AG Hamburg-St. Georg ZWE 2022, 333; ZMR 2022, 833; ebenso BeckOK BGB/Hügel, 63. Ed. 1.2.2023, WEG § 28 Rn. 2; MüKoBGB/Skauradszun § 28 Rn. 65).
  • LG Bamberg, 02.02.2024 - 41 S 1/23

    Rechenwerk zur Jahresabrechnung

    Ein solcher Beschluss könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er sich trotz des Wortlauts (nur) auf die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen beschränke (vgl. LG Frankfurt a.?M. ZWE 2022, 286 = BeckRS 2022, 10153 Rn. 8, im Ergebnis aber offen gelassen; MüKoBGB/Skauradszun, 9. Aufl., WEG § 28 Rn. 5; BeckOK?BGB/Hügel, 1.8.2023, WEG § 28 Rn. 2; im Ausgangspunkt auch Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, 2021, Kap. 10 Rn. 31 mit Hinweis auf die Möglichkeit einer Umdeutung; vgl. für Beschlussfassungen über die Jahresabrechnung auch LG Frankfurt a.?M. NZM 2023, 425 Rn. 15?ff.; LG Köln ZMR 2023, 396 Rn. 23 = BeckRS 2022, 49737; AG Hamburg-St. Georg ZWE 2022, 333 = BeckRS 2022, 6444 Rn. 17?f.; BeckOGK WEG/G. Herrmann, 1.6.2023, WEG § 28 Rn. 230).
  • LG Frankfurt/Main, 16.02.2023 - 13 S 79/22

    Sind Absenkungsbeschlüsse isoliert anfechtbar?

    Allerdings wird in der amtsgerichtlichen Rechtsprechung weitgehend bei einer derartigen Beschlussfassung von einer fehlenden Beschlusskompetenz ausgegangen (AG Mettmann ZMR 2021, 687, AG Hamburg-St. Georg ZWE 2022, 333; ZMR 2022, 833; ebenso BeckOK BGB/Hügel, 63. Ed. 1.8.2022, WEG § 28 Rn. 2; MüKoBGB/Skauradszun § 28 Rn. 65).
  • LG Frankfurt/Main, 06.02.2023 - 13 T 1/23

    Keine Vorschüsse, die auf falschem Verteilerschlüssel beruhen

    Dabei kann dahinstehen, ob die Anfechtungsklage gegen den Beschluss bezüglich des Wirtschaftsplans bereits deshalb - vollumfänglich - Erfolg gehabt hätte, weil die Eigentümer nicht über die Vorschüsse iSv § 28 Abs. 1 WEG beschlossen haben, sondern über den Wirtschaftsplan insgesamt (so AG Mettmann ZMR 2021, 687, AG Hamburg-St. Georg ZWE 2022, 333; ZMR 2022, 833; ebenso BeckOK BGB/Hügel, 63. Ed. 1.8.2022, WEG § 28 Rn. 2; MüKoBGB/Skauradszun § 28 Rn. 65; aA LG Berlin GE 2022, 1011).
  • AG Hamburg-St. Georg, 02.09.2022 - 980b C 39/21

    Keine isolierte Anfechtung eines "Absenkungsbeschlusses"

    Dass der Beschluss zu TOP 23 nichtig ist, weil er den Anforderungen an § 28 Abs. 2 S. 1 WEG nicht entspricht und die Eigentümer damit ihre Beschlusskompetenz überschritten haben (vgl. etwa Gericht, Urt. v. 25.02.2022 - 980a C 29/21 WEG, ZMR 2021, 421 = IMRRS 2022, 0276; zustimmend Drasdo, NJW-Spezial 2022, 291; Kruse, IMR 2022, 194), führt hier nicht zum Erfolg der Klage.
  • AG Hamburg-St. Georg, 01.07.2022 - 980a C 41/21

    Kompetenz für Beschlussfassungen über "Abrechnungsspitzen"?

    Im Urteil vom 25.02.2022 - 980a C 29/21 WEG (veröffentlicht in ZMR 2021, 421 = IMRRS 2022, 0276; zustimmend Drasdo, NJW-Spezial 2022, 291; Kruse, IMR 2022, 194) hat das erkennende Gericht zur Beschlussfassung über eine " Wohngeldabrechnung " ausgeführt: " Nach Maßgabe der seit dem 01.12.2020 geltenden Fassung des § 28 Abs. 2 S. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer nach Ablauf des Kalenderjahres über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.
  • LG Hamburg, 01.03.2023 - 318 S 60/22

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses über Ist-Zahlungen

    Dies ist nur dann der Fall, wenn die Wohnungseigentümer nicht - wie nach neuem Recht vorgesehen - gemäß § 28 Abs. 2 WEG n.F. über Zahlungspflichten zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung des Wirtschaftsplanes (Abrechnungsspitze) beschließen, sondern der Beschluss allein die Genehmigung des zugrundeliegenden Zahlenwerkes zum Gegenstand hat (vgl. hierzu AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.02.2022 - Az.: 980 a C 29/21 m.w.N.).
  • AG Dortmund, 08.12.2022 - 514 C 61/22

    Verkürzung der Einladungsfrist: Beschlüsse unwirksam?

    Für einen Beschluss der allein die Genehmigung des vorgelegten Abrechnungswerks zum Gegenstand hat, fehlt die Beschlusskompetenz (AG Hamburg-St.Georg Urt. v. 25.2.2022 - 980a C 29/21 WEG, BeckRS 2022, 6444 mwN).
  • AG Frankfurt/Main, 15.07.2022 - 33 C 3287/21
    Für einen Beschluss, der aber allein die Genehmigung des vorgelegten Abrechnungswerks zum Gegenstand hat, fehlt daher die Beschlusskompetenz (vergleiche mit weiteren Nachweisen z.B. Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.2.2022, Aktenzeichen 980a C 29/21 WEG).
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